Die 7 wichtigsten Mieterpflichten

 

Mieter haben viele Rechte – aber auch Pflichten. Diese Mieterpflichten sollten Sie beachten, damit das Mietverhältnis reibungslos abläuft. Verträge verpflichten. Das gilt auch und insbesondere für Mietverträge. Denn neben vielen Rechten haben Mieter auch einige Pflichten.

 

Mietkaution zahlen

Gleich zu Beginn des Mietverhältnisses steht der Mieter in der Pflicht, eine Mietkaution zu zahlen. Deren Höhe beläuft sich auf maximal drei Monatsmieten.

Pünktlich Miete zahlen

Die Hauptpflicht des Mieters besteht darin, regelmäßig und pünktlich seine Miete zu zahlen. Spätestens am dritten Werktag eines Monats muss der Mieter die Überweisung bei seiner Bank anweisen (BGH VIII ZR 222/15). Verletzt er hier seine Pflichten, muss er im schlimmsten Falle mit der fristlosen Kündigung rechnen: Diese kann der Vermieter aussprechen, wenn der Mieter zweimal hintereinander die Miete nicht oder nur zum Teil zahlt und der Mietrückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt. Oder dann, wenn in einem längeren Zeitraum ein Mietrückstand aufläuft, der mehr als zwei Monatsmieten beträgt. Auch wer fortwährend unpünktlich die Miete zahlt, muss unter Umständen mit einer Kündigung rechnen.

Mängel melden

Ein Mieter hat nicht nur das Recht, dass der Vermieter Mängel beseitigt, sondern auch die Pflicht, Mängel zu melden. Macht er das nicht, und es entstehen deshalb Folgeschäden, kann er unter Umständen sogar zu Schadensersatz verpflichtet sein.

An die Hausordnung halten

Zu den Mieterpflichten gehört auch gegenseitige Rücksichtnahme. Insbesondere beim Thema Lärm sollten Mieter dies beherzigen. Es gibt kein Recht, ab und an laut zu feiern und auch Musik in Disco-Lautstärke ist nicht akzeptabel. Auch in anderer Hinsicht gilt es, auf die Belange der anderen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen: So ist zum Beispiel das Treppenhaus kein Ort, um Unrat aufzubewahren. Besonders schwere Verfehlungen können auch hier eine Kündigung zur Folge haben.

Heizpflicht

Mieter haben nicht nur das Recht auf eine funktionierende Heizung, sondern die Pflicht, diese auch zu betreiben. Denn bildet sich wegen einer schlecht oder nicht beheizten Wohnung Schimmel, oder friert gar ein Rohr ein, muss der Mieter im schlimmsten Fall Schadensersatz leisten.

Untermieter oder Umbauten: Vermieter fragen

Der Mieter kann in seiner Mietwohnung nicht in allen Belangen schalten und walten wie er möchte. Will ein Mieter beispielsweise größere Ein- und Umbauten in der Wohnung vornehmen, so darf er das nur nach Erlaubnis des Vermieters. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter auf eigene Kosten zum Beispiel das Bad sanieren will, denn sämtliche Einbauten sind Eigentum des Vermieters. Kleinere Änderungen wie die farbliche Gestaltung der Wände darf der Mieter allerdings ohne Rückfrage vornehmen. Auch das lose Verlegen eines neuen Bodenbelags ist unproblematisch. Allerdings kann der Vermieter fordern, dass dieser zum Ende des Mietverhältnisses wieder ausgebaut und so der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

Auch neue Mitbewohner oder Untermieter dürfen in der Regel nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einziehen.

Reparaturkosten bei übermäßigem Verschleiß übernehmen

Sind Renovierungen wegen eines normalen Verschleißes notwendig, ist üblicherweise der Vermieter zuständig. Das gilt etwa dann, wenn ein von ihm gestellter Teppichboden nach vielen Jahren verschlissen ist und erneuert werden muss. Bei einem übermäßigen Verschleiß sieht dies anders aus: Wenn ein neuer und hochwertiger Teppichboden schon nach ein oder zwei Jahren hinüber ist, muss der Mieter für den Schaden haften.

Textquelle: immowelt.de


Rechtsprechung

 

BGH: Bestellerprinzip ist verfassungsgemäß! Neues Preismodell.

Das Bestellerprinzip, wonach bei der Vermittlung von Mietwohnungen ausschließlich derjenige das Maklerhonorar zahlt, der den Makler beauftragt hat, ist verfassungsgemäß.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zweier Immobilienmakler und eines Mieters zurückgewiesen.

Das Bestellerprinzip für Wohnungsvermittlungen, das Maklern den Erhalt einer Provision von Mietinteressenten weitgehend verstellt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. 

Der Gesetzgeber bringe die sich gegenüberstehenden Interessen von Wohnungssuchenden und Wohnungsvermittlern in einen Ausgleich, der Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerecht werde. Er habe nachvollziehbar festgestellt, dass auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte bestünden und eine Regelung getroffen, die einen angemessenen Ausgleich schaffen soll. Dieser Ausgleich sei durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die Wohnungssuchenden Kosten tragen müssen, die vorrangig im Interesse des Vermieters entstanden sind.

Textquelle: BGH


Einbau von Rauchwarnmeldern ist Aufgabe der WEG-Gemeinschaft

 

Bereits im Jahre 2013 hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema "Rauchwarnmelder in Wohnungseigentümergemein-schaften" beschäftigt (Az. V ZR 238/11). Zuletzt beschäftigte sich nun das Landgericht Düsseldorf mit der Thematik.

Einbau von Rauchwarnmeldern ist Aufgabe der WEG-Gemeinschaft! (Beschluss vom 01.07.2015 - 25 S 167/14).

"Baut die WEG-Gemeinschaft Rauchwarnmelder ein, so ist dieses zu dulden. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Dies führt zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist."*

Ergänzend hierzu hat sich auch das AG Wuppertal mit der Thematik befasst:

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in ausreichender Weise nur dadurch erfüllen, dass sie selbst für die Installation und die Wartung der Melder sorgt.

2. Eine Delegation auf die einzelnen Eigentümer bzw. ein Beschluss dahingehend, dass die Eigentümer in Eigenleistung für die Installation und Wartung sorgen sollen, bietet keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht.

AG Wuppertal, Urteil vom 30.09.2015 - 91b C 58/15*


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